• Wunsch- und Wahlrecht der Eltern wird weiterhin berücksichtigt

  • Derzeitige Regelung des Kostenausgleichs spiegelt Kompromiss wieder, auf den sich kommunale Ebene geeinigt hat

  • Gemeinden sind für Kindertagesbetreuung verantwortlich

„Wir wollen, dass auch künftig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Wahl der Kindertagesstätte ermöglicht wird. Um diese Gewährleistung des Wahlrechts der Eltern abzusichern, wurde ein Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder in Tageseinrichtungen normiert. Hinsichtlich dieses Kostenausgleichs zwischen den Gemeinden für den Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb der Wohngemeinde besucht, wird den beteiligten Kommunen nach bestehender Rechtslage der notwendige Handlungsspielraum belassen, sich über die Höhe des Kostenausgleichs im Wege der Vereinbarung zu verständigen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, sich interkommunal beispielsweise auf einen durchschnittlichen Ausgleichsbetrag oder andere Regelungen, wie den gegenseitigen Verzicht auf einen finanziellen Ausgleich, zu verständigen.

Für die Kommunen besteht des Weiteren die Möglichkeit, abweichend von der oben beschriebenen gesetzlichen Kostenausgleichshöhe, individuelle Vereinbarungen zu treffen und so passgerechte Lösungen vor Ort zu entwickeln. Eine Empfehlung hierzu, welche die Kommunen bei der Anwendung des Kostenausgleichs unterstützen soll, hat im Zuge der letzten Änderung des § 28 HKJGB eine Arbeitsgruppe erstellt, die aus Vertreterinnen und Vertretern des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie von diesen benannten Sachverständigen bestand. Insofern konnte den Kommunen nach dem intensiven Austausch der Arbeitsgruppe eine Arbeitshilfe für einvernehmliche Lösungen für den Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb seiner Wohngemeinde besucht, zur Verfügung gestellt werden. In dieser Empfehlung enthalten sind Vorschläge für verschiedene Vertragsgestaltungen und Berechnungswege, die dem Interessenausgleich zwischen den beteiligten Kommunen dienen. Zudem wird auf diese Weise eben ein wichtiger Beitrag geleistet, um das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu flankieren.

Auch hinsichtlich des Ziels einer Verwaltungsvereinfachung lässt sich sagen, dass mit der letzten Änderung der Kostenausgleichsregelung die bis dahin geltende Spitzabrechnung durch einen gesetzlich vorgegebenen Rechenweg ersetzt wurde, der zu einem einheitlichen Berechnungsverfahren, differenziert nach dem Alter der Kinder und der Betreuungszeit, geführt hat. Ferner ist die Berechnung nach dem Gesetz nicht kompliziert, da einmal in einer Excel-Tabelle verankert, mit einem Knopfdruck die richtige Pauschale für den Einzelfall angezeigt werden kann.

Schließlich steht für uns fest, dass bei allen politischen Entscheidungen in der Kinderbetreuung die Familien im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Wir richten unsere Politik danach aus, dass das Wahlrecht der Eltern für eine räumlich und inhaltlich passende Kinderbetreuung erfüllt werden kann. Es steht jedoch auch fest, dass eine für alle Beteiligten akzeptable Regelung des Kostenausgleichs eine besondere Herausforderung darstellt. Die derzeitige Regelung des Kostenausgleichs spiegelt jedenfalls einen pragmatischen und gut umsetzbaren Kompromiss wieder, auf den sich die kommunale Ebene geeinigt hat.“

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